(1)Absatz eins,Der Gesamtbetrag der vom jeweiligen Eigentümer der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechts) zu leistenden Tilgungsbeiträge (§ 7, Absatz 1) hat dem Betrage des dem Bauwerber im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens zuzüglich Zinsen im Ausmaße von jährlich 1 vom Hundert dieses Betrages gleichzukommen; hiebei ist nicht der Goldwert, sondern der Nennwert des gewährten Darlehens maßgebend. Dieser Gesamtbetrag vermindert sich um die Beträge, die in den Fällen des § 7, Absätze 4 und 5, an die Hypothekenanstalt zurückgezahlt werden. Die Tilgungsbeiträge sind nach Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Absätze zu entrichten. Ist der Bundeszuschuß für einen Zu- oder Aufbau (§ 2, Absatz 2) gewährt, so finden die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß nur auf die durch den Zu- oder Aufbau neugeschaffenen Liegenschaftsteile Anwendung.Der Gesamtbetrag der vom jeweiligen Eigentümer der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechts) zu leistenden Tilgungsbeiträge (Paragraph 7,, Absatz 1) hat dem Betrage des dem Bauwerber im Sinne des Paragraph 3,, Absatz 2, Litera d,, gewährten Darlehens zuzüglich Zinsen im Ausmaße von jährlich 1 vom Hundert dieses Betrages gleichzukommen; hiebei ist nicht der Goldwert, sondern der Nennwert des gewährten Darlehens maßgebend. Dieser Gesamtbetrag vermindert sich um die Beträge, die in den Fällen des Paragraph 7,, Absätze 4 und 5, an die Hypothekenanstalt zurückgezahlt werden. Die Tilgungsbeiträge sind nach Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Absätze zu entrichten. Ist der Bundeszuschuß für einen Zu- oder Aufbau (Paragraph 2,, Absatz 2) gewährt, so finden die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß nur auf die durch den Zu- oder Aufbau neugeschaffenen Liegenschaftsteile Anwendung.